Durchsuchung

Wie verhalte ich mich bei einer gegen mich gerichteten Durchsuchungsmaßnahme?

Sie sollten auf keinen Fall Erklärungen zur Sache abgeben. Unter allen Umständen sollten Sie und anwesende Familienangehörige es vermeiden, mit den Durchsuchungsbeamten ein Gespräch zu führen bzw. sich zu unterhalten, und sei es über belanglose Dinge. Regelmäßig werden Ihre Äußerungen aktenkundig gemacht und können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet bzw. verwertet werden. Als Beschuldigter sind sie ebenso wie Ihre Angehörigen nicht verpflichtet, zur Sache Angaben zu machen. Sie haben das Recht, einen bzw. Ihren Verteidiger jederzeit zu kontaktieren und zu befragen.

Gegenüber den Durchsuchungsbeamten sollten Sie darauf bestehen, dass der Verteidiger Ihrer Wahl zu den Durchsuchungsmaßnahmen hinzugezogen wird. Zu diesem Zweck ist Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Ihren Verteidiger fernmündlich zu kontaktieren. Sie sollten auch darauf hinwirken, dass dritte Personen als Durchsuchungszeugen zu den Durchsuchungsmaßnahmen hinzugezogen werden.
Bereits bei Betreten der zu durchsuchenden Räumlichkeiten sollten Sie die Durchsuchungsbeamten dazu auffordern, Ihnen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, einen Durchsuchungsbeschluß auszuhändigen.

Sind in dem Ihnen ausgehändigten Durchsuchungsbeschluß als Durchsuchungsgegenstände auch Personen aufgeführt, so können auch dort Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung, auf der Körperoberfläche und in natürlichen Körperöffnungen, die ohne Eingriff mit medizinischen Hilfsmitteln einzusehen sind, gesucht werden. Dies gilt nicht für etwaige Gegenstände, die verschluckt worden sind oder sich im Körperinneren befinden. Steht Ihnen kein Verteidiger zur Seite, so sollten Sie die Vernehmungsbeamten dazu auffordern, Ihnen ein Verzeichnis der beschlagnahmten und mitgenommenen Gegenstände auszuhändigen. Achten Sie auf eine möglichst detaillierte Erfassung der einzelnen Gegenstände im Protokoll, die später eine exakte Zuordnung erlaubt.

Sie sollten sich weder mit der Durchsuchung noch mit der sich hieran anschließenden Beschlagnahme etwaiger Gegenstände einverstanden erklären. Erklären Sie ausdrücklich Ihren Widerspruch und tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Widerspruch auf dem Durchsuchungsprotokoll schriftlich vermerkt wird. Den gegen Sie gerichteten Durchsuchungsmaßnahmen sollten Sie sich nicht widersetzen, weil andernfalls gegen Sie Zwangsmaßnahmen angeordnet werden können (gewaltsames Öffnen der Wohnung, Aufbrechen der Schränke und der Verschläge etc.).

Werden Schriftstücke, Disketten, CD-Roms, Zentralcomputereinheiten, Tonträger, Filme, Lochkarten, Magnetbänder oder Farbbänder beschlagnahmt, so sollten Sie die Durchsuchungsbeamten dazu auffordern, diese zu beschlagnahmenden Gegenstände durch Versiegelung zu sichern. Die Durchsuchungsbeamten sind ohne Ihre Genehmigung nicht dazu berechtigt, diese Gegenstände als sogenannte Papiere im Sinne von § 110 StPO über eine Grobsichtung hinaus einzusehen, es sei denn Sie wurden hierzu von der Staatsanwaltschaft zuvor ausdrücklich ermächtigt. Die Durchsicht der Papiere steht der Staatsanwaltschaft zu. Bei der späteren Durchsicht der Papiere steht sowohl Ihnen als auch Ihrem Verteidiger das Recht auf Teilnahme zu.

Sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände für den Fortgang Ihres Geschäftsbetriebs von großer Wichtigkeit, so sollten Sie die Durchsuchungsbeamten dazu auffordern, zu prüfen, ob nicht die Mitnahme von Kopien statt der Originalunterlagen ausreichend erscheint bzw. zumindest vor Mitnahme der Originaldokumente Kopien zum Verbleib angefertigt werden können. Sollte es Ihnen nicht gelungen sein, während der laufenden Durchsuchungsmaßnahmen einen Verteidiger hinzuzuziehen, so sollten Sie unmittelbar danach Kontakt zu Ihrem Verteidiger oder zu einem noch auszuwählenden Verteidiger aufnehmen, der dann das entsprechende zu Ihrem Schutz veranlassen wird.